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LAG Berlin, 19.10.1995 - 7 Sa 52/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TVG § 1
Anrechnung von Dienstzeiten - Postdienstzeiten in der ehemaligen DDR - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anrechnung; Dienstzeit; Dienstalter; Deutsche Bundespost; DDR; Ministerium für Staatssicherheit
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 29.03.1995 - 93 Ca 31539/94
- LAG Berlin, 19.10.1995 - 7 Sa 52/95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 911/93
Postdienstzeit - Grundwehrdienst bei Grenztruppen der DDR
Auszug aus LAG Berlin, 19.10.1995 - 7 Sa 52/95
Fehlt es danach an einer Tätigkeit für das frühere MfS und kommt deswegen eine Nichtanrechnung dieser Zeit gemäß Nr. 1 Abs. 1 Buchst, a) der Übergangsvorschriften nicht in Betracht, so sind auch die davor liegenden Zeiten nicht gemäß Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen, so dass es auch nicht mehr darauf ankommt, ob die Zeiten vor einer etwaigen Tätigkeit der Klägerin für das MfS von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen bleiben müssten, wann eine Tätigkeit zu bejahen wäre (verneinend für die Zeiten vor einer Tätigkeit für die Grenztruppen: Urteil des LAG Berlin vom 20. Oktober 1993 - 15 Sa 93/93 -, das insoweit durch Rücknahme der Revision zu - 6 AZR 911/93 rechtskräftig geworden ist). - BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 537/91
Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag
Auszug aus LAG Berlin, 19.10.1995 - 7 Sa 52/95
Von einer Tätigkeit für das MfS kann nur gesprochen werden, wenn eine bewusste finale Mitarbeit gegeben ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 11. Juni 1992 - 8 AZR 537/91 -, AP Nr. 1 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX unter A. II. 1. c) der Gründe). - LAG Berlin, 20.10.1993 - 15 Sa 93/93
Dienstzeit: Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR
Auszug aus LAG Berlin, 19.10.1995 - 7 Sa 52/95
Fehlt es danach an einer Tätigkeit für das frühere MfS und kommt deswegen eine Nichtanrechnung dieser Zeit gemäß Nr. 1 Abs. 1 Buchst, a) der Übergangsvorschriften nicht in Betracht, so sind auch die davor liegenden Zeiten nicht gemäß Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen, so dass es auch nicht mehr darauf ankommt, ob die Zeiten vor einer etwaigen Tätigkeit der Klägerin für das MfS von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen bleiben müssten, wann eine Tätigkeit zu bejahen wäre (verneinend für die Zeiten vor einer Tätigkeit für die Grenztruppen: Urteil des LAG Berlin vom 20. Oktober 1993 - 15 Sa 93/93 -, das insoweit durch Rücknahme der Revision zu - 6 AZR 911/93 rechtskräftig geworden ist).